EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Das EU-Parlament hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 formell der neuen Fassung der EUDR, wie sie nach den Trilog-Verhandlungen vom 4. Dezember 2025 vorgeschlagen wurde, zugestimmt. Damit sind Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (ex 49) als relevante Erzeugnisse aus der EU-Entwaldungsvorordnung (EUDR) gestrichen.
Mit der Streichung von Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aus dem Anhang I zur EUDR gelten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilddrucke nicht mehr als relevante Erzeugnisse im Sinne der EUDR. Verlage, die solche Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder importieren, gelten nicht mehr als Marktteilnehmer mit entsprechenden Sorgfaltspflichten.
Im Bezug auf andere Produkte können Sorgfaltspflichten für Verlage, Buchhandel und Zwischenbuchhandel aber noch immer bestehen, etwa für sonstige Papiererzeugnisse nach Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur (z.B. Notizbücher, Schreibwaren) oder andere Nonbook-Produkte.
Sobald der neue Wortlaut der EUDR im Gesetzblatt veröffentlicht wird, werden wir diese verbleibende Pflichten analysieren und unsere Mitgliederinformationen entsprechend überarbeiten.
Da unabhängig von unserer Branchenausnahme auch eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die EUDR beschlossen wurde, versäumen Sie nichts, wenn Sie Ihre Vorbereitungsmaßnahmen unterbrechen und neue Informationen abwarten.
Allgemeines zu EUDR
EU: Übersicht: zu den Unterlagen
WKO: Grundlagen zur EUDR und Dokument dazu: Entwaldungsverordnung
und Bundesamt AT https://www.bundesamt-wald.at/holzhandel/eudr.html
How To vertragsseitig:
https://www.dorda.at/de/news/how-eudr
Muster: https://docs.google.com/document/d/1MMK4e7iac_bZj-9y0KbgQ4jBUnxJNqys/edit?tab=t.0
Übersicht:
Fahrplan:

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) im Buchhandel
Die Liste der häufig gestellten Fragen beruht auf dem Verordnungstext der EU-Entwaldungsverordnung. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2024 eine erweiterte Fassung der FAQ sowie Leitlinien zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung veröffentlicht, die die Umsetzung erleichtern sollen.
Hier finden Sie außerdem eine Handreichung zu den Anforderungen und Verpflichtungen der Verordnung des Börsenvereins aus dem April 2024. Eine englische Version finden Sie hier.
FAQ des Börsenvereins: (sehr ausführlich)
Best Practices – Sorgfaltserklärung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) in ONIX 3.0 und 3.1 melden
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hat weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette der Buchbranche. Um den Vorgaben der EU gerecht zu werden, müssen alle Beteiligten in der Lieferkette präzise Informationen über die Herkunft der Rohstoffe für physische Produkte erfassen und verwalten. Im Best Practice wird beschrieben, wie Informationen zu Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statement, DDS) in ONIX 3.0 und 3.1 im ProductFormFeature-Composite gemeldet werden können.
Elektronische Meldung Referenznummer der Sorgfaltserklärung an das VLB
Eine Referenznummer für eine Sorgfaltserklärung („Due Diligence Statement“, DDS) für die EU-Entwaldungsverordnung kann per ONIX über <ProductFormFeature> ausschließlich ab ONIX 3 gemeldet werden. Dafür wird der ProductFormFeatureType 50 („EUDR due diligence reference“) aus Codeliste 79 verwendet. Die DDS erhält ein Verlag oder anderes Unternehmen, das für das Produkt verantwortlich ist, wenn eine Sorgfaltserklärung in das entsprechende Portal der EU hochgeladen wurde.
Ein <ProductFormFeature>-Composite kann wiederholt werden, wenn mehrere DDS für ein Produkt gelten.
Im folgenden Beispiel wird die Referenznummer 24FRXVV3VOS885 gemeldet:

Weiterführende Informationen zur Sorgfaltserklärung und der Referenznummer finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission:
The Information System of the Deforestation Regulation – European Commission
Direkt zum EU-Portal für die Registrierung gelangen Sie über diesen Link:
Europäische Kommission – DG Environment – EUDR

